2.6.2 Abminderungen für schwerbehinderte
Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
Für schwerbehinderte Lehrer, Erzieher und
Sonderpädagogische Fachkräfte wird das wöchentliche
Pflichtstundenmaß im unten aufgeführtem
Umfang abgemindert:
Grad der
Behinderung
ab 50 v.H. GdB 2
Wochenstunden
ab 70 v.H. GdB 3
Wochenstunden
ab 90 v.H. GdB 4
Wochenstunden
Diese Regelung gilt nicht für
Gleichgestellte gemäß § 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der
jeweils geltenden Fassung.
Die Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß
§ 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) über
die Beschäftigung schwerbehinderter und
diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bereich
des Thüringer Kultusministeriums vom 17.
Dezember 2003 ist bei allen Entscheidungen, die
schwerbehinderte Bedienstete betreffen, zu beachten.
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für Schwerbehinderte<<
Aufgaben
§ 95 SGB IX
Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung
(1)
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwer behinderter
Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem
Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwer
behinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere
auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71,72 und 81 bis 84 obliegenden
Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwer behinderten
Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen
Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwer
behinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch
Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet
die schwer behinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der
Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt
Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf
Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie
bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und
Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwer behinderten Menschen kann sie
nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und
Dienststellen mit mehr als 200 schwer behinderten Menschen, das mit der nächst
höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung
zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
(2) Der Arbeitgeber hat die
Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder
die schwer behinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend
zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene
Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer
ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die
Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu
entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am
Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der
Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwer
behinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile
der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3)
Der schwer behinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn
geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die
Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung
bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwer
behinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4)
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen
sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen,
Angelegenheiten, die einzelne oder die schwer behinderten Menschen als Gruppe
besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen
schwer behinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht
beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer
Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die
Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine
Frist nicht verlängert.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung
wird zu Besprechungen (z.B. Monatsgespräch) nach § 74 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes
zwischen dem
Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6)
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr
eine Versammlung schwer behinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle
durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden
Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl
die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die
Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie
gemeinsam.
(8)
Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in
Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als
Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn
die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes
oder der Dienststelle sind.
§ 96 SGB IX
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten
Menschen
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der
Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber
dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den
gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des
Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende
Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95
Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson,
im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1
genannten Vertretungen.
(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge
befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200
schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren
Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt
entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl
gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen
1.
ständiger
Heranziehung nach § 95,
2.
häufiger
Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
3.
absehbaren
Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist
die Teilnahme an Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von
inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht
ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung
ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle
Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche
Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für
Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt
waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus
betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende
Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der
Dienstbezüge.
(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
1. über
ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und
Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung oder
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu
bewahren und
2. ihnen
wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu
offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren
Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den
Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 97) sowie gegenüber den in § 79
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden
Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und
Stellen.
(8) Die durch die Tätigkeit der
Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das
Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl
gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der
Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat
für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung
stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur
Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur
Verfügung gestellt werden.
§ 98 SGB IX
Beauftragter des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten,
der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt;
falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte
soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte
achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt
werden.
§ 99 SGB IX
Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und
Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die
Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind
Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Der Ansprechpartner bei Fragen zum Thema
Schwerbehinderte im Berufsleben: Die Schwerbehindertenvertretungen
Die Schwerbehindertenvertretung hat die
Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern, deren Interessen im Betrieb zu
vertreten sowie beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf
alle Angelegenheiten, welche den einzelnen als auch die Schwerbehinderten als
Gruppe betreffen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht ein
Teil des Betriebs- oder Personalrates, wie dies oft angenommen wird. Sie ist
eine eigene Institution, deren Grundlage das Schwerbehindertengesetz ist. Die
Schwerbehindertenvertretung arbeitet mit Betriebs- oder Personalrat eng zusammen
und hat das Recht, an deren Sitzungen teilzunehmen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu
wachen, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen
eingehalten werden. Sie hat Maßnahmen die den Schwerbehinderten dienen, bei den
zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um
Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Beschäftigung. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei auf die
berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste der Integrationsämter
zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos, finanziert durch
die Ausgleichsabgabe und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am
Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.
Der Arbeitgeber ist zur Unterrichtung der
Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn sich Schwerbehinderte auf eine
Stelle bewerben. Dies muss unmittelbar nach dem Eingang von Bewerbungen von
Schwerbehinderten geschehen.
Neben der von den Schwerbehinderten gewählten
Vertretung gibt es den Beauftragten des Arbeitgebers, der den Arbeitgeber in den
Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt. Der Beauftragte ist Partner der
Schwerbehindertenvertretung, des Personal- oder Betriebsrates und der
Hauptfürsorgestellen. Gemeinsam mit Ihnen kümmert er sich um die Einstellung und
behindertengerechte Beschäftigung der Schwerbehinderten sowie die Einhaltung des
Schwerbehindertengesetzes. Der Beauftragte des Arbeitgebers wird von diesem
ernannt und kann wieder abberufen werden.
Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind
Personen, die
-
deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt
-
deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt. Diese
sollen aufgrund einer Feststellung Schwerbehinderten gleichgestellt werden,
wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Wer ist behindert oder schwerbehindert?
Von Behinderung spricht man, wenn ein
gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt
Jeder gesundheitliche Schaden und jede
körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend
ist und zu gesundheitlichen Einschränkungen führt, gilt als Behinderung. Dabei
ist es unerheblich ob eine Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder
sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Art der Behinderung an.
Ob eine Behinderung vorliegt muss ein Arzt
unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände beurteilen. Die
Schwerbehindertenvertretung hat die Beschäftigten bei Anträgen an die
Versorgungsverwaltung auf die Feststellung einer Behinderung und ihres Grades zu
unterstützen.
Schwer behindert ist, wer einen Grad der
Behinderung von mehr als 50 hat. Leider wird sehr oft der Grad der Behinderung
mit der einer körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkung gleichgesetzt.
So kann z. B. ein Jurist der nur einen Arm hat, die gleich gute Arbeit leisten,
wie jemand ohne Beeinträchtigung. Hieraus ist zu ersehen, dass auch ein/e
Schwerbehinderte/r mit einem GdB von 100 in seinem Beruf die volle Leistung
erbringen kann, wenn er /sie eine Tätigkeit verrichtet bei der er/sie durch
seine Behinderung nicht beeinträchtigt ist.
Es kommt also auf die Art der Beeinträchtigung
im Zusammenhang mit dem Beruf an. Darüber hinaus lassen sich durch eine Vielzahl
von Hilfen am Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe so gestalten, dass auch ein/e
Behinderte/r die gleiche Leistung erbringen kann.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt und
berät also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und
einer daraus folgenden Behinderung zu tun hat.
Stellvertreter/Stellvertreterin von
Vertrauensmann und Vertrauensfrau
In Betrieben und Dienststellen, in denen
wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist
gem. SGB IX, § 94 Abs. 1 neben der Schwerbehindertenvertretung wenigstens 1
Stellvertreter zu wählen (Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Wahlordnung).
Der Stellvertreter vertritt den Vertrauensmann
bzw. die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung (SGB IX, § 94 Abs .1).
Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist
(Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist
auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene
Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die
Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend,
aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie von ihrem
Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist oder gleichzeitig eine andere Angelegenheit
aus dem Aufgabenkatalog des SGB IX, § 94 Abs. 1 wahrzunehmen hat. Im Falle der
Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in
allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat
der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die
Schwerbehindertenvertretung selbst. Erlischt das Amt der
Schwerbehindertenvertretung vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Ausscheiden
aus dem Betrieb, so rückt der Stellvertreter automatisch für den Rest der
Amtszeit nach; der zweite Stellvertreter wird dann zum ersten Stellvertreter
Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann
bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche
persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst
Insbesondere genießt er während dieses
Zeitraumes den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz (vgl. § 15 KSchG).
Außerhalb der Zeiten der Vertretung hat der Stellvertreter die gleiche
Rechtsstellung wie ein Ersatzmitglied des Betriebs- bzw. Personalrates. Es kommt
daher auch ein "nachwirkender Kündigungsschutz" in Betracht (vgl. § 15 Abs. 1 S.
2 KSchG).
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel
mehr als 100 schwer behinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des
Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied
zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als
200 schwer behinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte
weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
schließt die Abstimmung untereinander ein.
Diese Aufgabenübertragung ist unabhängig von
der Vertretung im Verhinderungsfall und geht inhaltlich weit darüber hinaus. So
kann die Schwerbehindertenvertretung z. B. den ersten Stellvertreter in die
laufende Betreuungsarbeit mit einbeziehen und ihm die Betreuung der Behinderten
aus einem bestimmten Betriebsteil oder aus einer Abteilung übertragen. Wird der
Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben gem. SGB IX, §95 herangezogen, genießt er
die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung
selbst. Dies gilt auch für den Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen.
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig
aus, werden für den Rest der Amtszeit neue Stellvertreter nach gewählt.
Fragen
Antworten
Für welchen Personenkreis gilt der besondere Kündigungsschutz
nach dem SGB IX, Teil 2 –Schwerbehindertenrecht-?
Die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes
gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Als
Nachweis ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweise oder des vom Arbeitsamt
erlassenen Bescheides über die Gleichstellung ausreichend.
Der besondere Kündigungsschutz
wirkt auch vorsorglich für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung
einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Versorgungsamt
oder auf Gleichstellung beim Arbeitsamt gestellt haben.
Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt
der Kündigung nicht über die anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft des
Arbeitnehmers informiert oder darüber, dass dieser die Feststellung beim
Versorgungsamt beantragt hat, muss der Arbeitnehmer ihm dies innerhalb eines
Monats mitteilen.
Welche Vorteile bietet der Schwerbehindertenausweis?
Welche Rechte ergeben sich?
Wer seine Rechte als
schwerbehinderter Mensch beanspruchen will, muss seine
Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können. Als Nachweis dient der vom
Versorgungsamt - Außenstelle ausgestellte Ausweis. Schwerbehinderte Menschen
können u.a. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub geltend machen. Sie können außerdem
verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Schwerbehinderten
Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher
Pauschbetrag eingeräumt.
Bei Vorlage des
Schwerbehindertenausweises kann auch bei öffentlichen Einrichtungen wie z. B.
in Schwimmbädern, Tierpark, Ausstellungen, Museen ein Preisnachlass gewährt
werden.
Wie erfolgt die Verlängerung des
Schwerbehindertenausweises?
Eine Ausweisverlängerung wird nur
auf Antrag des schwerbehinderten Menschen vorgenommen. Dazu ist der Ausweis
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit an das Versorgungsamt - Außenstelle
einzusenden. Es besteht auch im Rahmen der Sprechzeiten die Möglichkeit im
Versorgungsamt - Außenstelle vorzusprechen.
Ist der Ausweis bereits zweimal
verlängert worden, wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Neuausstellung kann
ebenfalls auf dem Postweg bzw. vor Ort in der Behörde vorgenommen werden. Ein
aktuelles Lichtbild ist unbedingt beizufügen.
Wer informiert mich als Arbeitgeber darüber, wenn
einer meiner Mitarbeiter schwerbehindert ist?
Eine direkte Frage zur
Schwerbehinderteneigenschaft ist im Rahmen einer Einstellung und jedes
Personalgespräches möglich. Der Arbeitnehmer hat wahrheitsgemäß zu
antworten, ob er schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Belegen kann er das
durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. durch den
Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes. Eine Aussage zur Art der Behinderung
muss durch den Arbeitnehmer nicht erfolgen oder belegt werden. Nur dann, wenn es
aufgrund der Behinderung Probleme bei der Bewältigung der konkreten
Arbeitsaufgabe geben könnte, muss der Arbeitnehmer sich auch zur Art seiner
Behinderung äußern.
Downloads
Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes
Buch - (SGB IX)
über die Beschäftigung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bereich des Thüringer Kultusministeriums (RIV-TMBWK
alt TKM) |
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Leitfaden für Schulleiter & Personalräte
Handlungsleitfaden zur Arbeit mit schwerbehinderten
Lehrern und Erziehern |
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ABC Behinderung & Beruf
Handbuch für die betriebliche Praxis der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) |
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Feststellung der Behinderung und Ausweise nach dem
Schwerbehindertenrecht